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Sexueller Missbrauch – Vergewaltigung – Kinderpornografie. Sexualdelikte und Sexualstrafverfahren. Ein Überblick von Rechtsanwalt/Fachanwalt Claus Pinkerneil:

Rechtsanwälte/Strafverteidiger für Sexualdelikte

Der Vorwurf einer Sexualstraftat, insb. des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung stellt für den Betroffenen immer eine existenzielle Situation dar: Im Fall einer Verurteilung drohen hohe Freiheitsstrafen, hinzu kommen die gesellschaftliche Stigmatisierung und – selbst bei weniger gravierenden Taten, wie etwa dem Besitz kinderpornografischer Schriften, sexueller Belästigung etc – gravierende berufliche Folgen. Nicht selten werden die Vorwürfe vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen in den Raum gestellt, so dass – weil Sexualdelikte praktisch nicht mehr verjähren – auch Jahre oder Jahrzehnte nach der (vermeintlichen) Tat das Familiengefüge auseinanderzubrechen droht.

Eine professionelle Strafverteidigung (nur) durch Spezialisten sollte vor diesem Hintergrund selbstverständlich sein. Mindestens ebenso wichtig ist es jedoch, dass der Betroffene selbst keine Fehler macht und über Verlauf, Risiken und Chancen im Sexualstrafverfahren informiert ist. Häufig führt der Weg zum Erfolg (nur) über den „Umweg“ der Revision.

Die folgenden Tipps und Infos können zwar keinen auf den jeweiligen Fall individuell zugeschnittenen anwaltlichen Beistand ersetzen. Sie können aber als „Erste Hilfe“ dienen, um frühzeitig Fehler zu vermeiden und Ihre spätere Verteidigungsposition zu stärken:

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NEHMEN SIE JEDEN VORWURF UNBEDINGT ERNST

Werden Sie – von wem und in welcher Weise auch immer – einer Sexualstraftat beschuldigt, ist dies unbedingt von Anfang an ernst zu nehmen. Denn auch ohne förmliche „Strafanzeige“ müssen Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn sie von einem Verdacht Kenntnis erlangen, von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten. Oft erfährt der Beschuldigte erst dadurch, daß er plötzlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wird, davon, daß Polizei und Staatsanwaltschaft bereits seit längerem umfangreich ermitteln.

Aber auch wenn Sie bereits auf privatem Weg erfahren haben, daß Sie jemand beschuldigt ist Vorsicht geboten: Ein zunächst diffus erhobener Verdacht – etwa durch übereifrige Psychologen, Kindergärtnerinnen etc – kann sich sehr schnell zu konkreten Anschuldigungen verdichten, wenn etwaiger unprofessioneller „Aufdeckungsarbeit“ nicht von Anfang Einhalt geboten wird. Daher kann es durchaus ratsam sein, zu entsprechenden Gesprächen bereits einen Anwalt oder/und einen fachkundigen Psychologen hinzuzuziehen: Allein die Präsenz anderer Fachleute hilft oftmals schon um selbsternannte „Spezialisten“ in Ihre Schranken zu weisen.

UNTERSUCHUNGSHAFT ?

Beim Vorwurf eines Sexualdelikts, insb. des sex. Missbrauchs steht oft (auch bei nicht Vorbestraften) eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, d.h. ohne Bewährung (!) auf dem Spiel. Die Justiz unterstellt aus diesem Grund pauschal „Fluchtgefahr“ und ordnet teilweise (regional verschieden) bei derartigen Delikten beinahe routinemässig Untersuchungshaft an.

Hierbei reichen erschreckend vage Verdachtsmomente aus um einen Haftbefehl zu erlassen: Es genügen die bloßen, nicht näher überprüften Angaben des angeblichen Opfers: Diesen wird in aller Regel relativ unkritisch geglaubt.

ERMITTLUNGEN OHNE INFORMATION

Das Verfahren vollzieht sich zunächst im Geheimen: Sie erfahren Sie zunächst nichts davon, daß Polizei und/oder Staatsanwaltschaft ggf schon monatelang umfangreich gegen Sie ermitteln, insb. Zeugen verhören, Akten sichten oder Gutachten einholen.

Auch wenn Sie sicher sind, daß Sie sich nichts Strafbares zu schulden haben kommen lassen oder Ihnen nichts nennenswertes nachgewiesen werden kann: Sie kennen den Ermittlungsstand nicht. Es kann durchaus sein, daß man Ihnen Dinge anzuhängen versucht, mit denen Sie tatsächlich nichts zu tun haben, aber Indizien auf Ihre Täterschaft – ggf in ganz anderen Fällen – hinzudeuten scheinen und man versucht insofern einen Tatverdacht zu untermauern.

JE FRÜHER DESTO BESSER

Je früher der Anwalt Sie beraten kann, desto eher kann er verhindern, daß Sie Fehler machen, die Sie später u.U. nicht mehr berichtigen können. Die Weichen für das weitere Verfahren werden bereits zu Beginn gestellt. Ggf kann noch ein Strafverfahren ganz abgewendet oder belastenden Zeugenaussagen vorgebeugt werden. Läuft bereits ein Verfahren, können wir wertvolle Informationen beschaffen und auswerten. Auch lassen sich ggf Strategien zur Vermeidung von Untersuchungshaft erarbeiten.

Wir erhalten Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Sie erhalten von uns in der Regel einen vollständigen Kopiensatz, damit Sie über den Ermittlungsstand, incl. sämtlicher Zeugenaussagen und sonstigem Belastungsmaterial umfassend informiert sind. Gemeinsam erörtern wir dann die erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie und die „Schwachpunkte“ des Verfahrens (oft reine Formalien).

SCHWEIGEN IST GOLD

In jedem Fall gilt zunächst: Schweigen ist Gold. Nach deutschem Recht ist niemand gezwungen an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Jeder, der beschuldigt wird hat nicht nur das Recht zu schweigen sondern kann selbst für eine Lüge nicht bestraft werden. Aber: Wer schweigt, legt keine Fährten. Wer – auch in Nebenpunkten – lügt, setzt sich der Gefahr aus, daß die Lügen widerlegt werden und schafft neue Ansatzpunkte für die Ermittler. Der Beschuldigte kann im frühen Verfahrensstadium – da er den wahren Ermittlungsstand nicht kennt – die Tragweite von Angaben regelmäßig nicht zutreffend einschätzen.

Egal was passiert, selbst wenn Sie durch einen Haftbefehl überrascht werden sollten: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht. Alles was Sie sagen wird rigoros gegen Sie verwendet. Die Polizei ist nicht daran interessiert, Sie zu entlasten. Und eine einmal getätigte Aussage ist unwiderruflich.

Die eigenen Angaben des Beschuldigten dienen vielen Verfahren als Grundlage für die einfachste Verurteilung: Der Richter braucht dann nur noch die anderen Indizien mit Ihren Angaben in (vermeintlichen) Einklang bringen. Deutlich schwieriger ist es für den Richter zu verurteilen, wenn es keine Aussage des Beschuldigten gibt und der Verteidiger noch die Möglichkeit hat, die Beweislage, insb. die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage in jeder Richtung anzugreifen.

Vorsicht ist aber auch geboten, wenn Sie mit Dritten über die fraglichen Vorwürfe sprechen: Sämtliche Personen können als sog. „Zeugen vom Hörensagen“ vernommen werden. Und sofern diese Ihre Äußerungen – sei es auch nur in Nuancen – anders in Erinnerung behalten, als Sie es ggf später einmal im Laufe der Auseinandersetzungen oder Verfahren schildern, wird dies gezielt aufgegriffen werden um Ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Wir empfehlen daher dringend, nur mit Personen zu sprechen, die entweder einer Schweigepflicht unterliegen (Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten etc) oder aber die ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht haben (und dieses auch wahrnehmen!), z.B. nahe Verwandte, Ehepartner. Keinesfalls sollten Sie sich detailliert gegenüber den Anschuldigungen „rechtfertigen“, z.B. wie etwa „das kann gar nicht sein, weil ich zu dem Zeitpunkt gar nicht da war“ oder „wenn das stimmen würde, dann hätte X und Y sich doch ganz anders verhalten“. Bleiben Sie allgemein, sprechen Sie ggf darüber was Ihnen vorgeworfen wird, aber versuchen Sie nicht sich ggü Dritten zu erklären.

Niemand – also weder der Beschuldigte noch „Zeugen“ – ist verpflichtet vor der Polizei auszusagen oder gar einer Ladung zur Polizei Folge zu leisten (seltene Ausnahme: Eine polizeiliche Ladung im direkten Auftrag der Staatsanwaltschaft). Gehen Sie also nicht hin. Auch im Fall einer Verhaftung muß (und sollte) nichts gesagt werden.

Speziell in Sexualstrafverfahren sind oft die gewichtigsten Belastungszeugen enge Familienangehörige. Diese haben vor Gericht und Staatsanwaltschaft ein Aussageverweigerungsrecht. Machen sie hiervon Gebrauch, dürfen in der Regel auch ihre älteren Aussagen nicht mehr verwertet werden (Ausnahme: Ermittlungsrichterliche Vernehmungsprotokolle). Aber: Andere Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden – mittelbar – aufgrund der alten Aussagen gewonnen haben (z.B. Angaben die der Beschuldigte als „Verteidigung“ auf die alten Vorwürfe vorgebracht hat und mit denen er sich ggf – unbewusst – selbst belastet hat) dürfen weiter verwertet werden. D.h. es kann auch dann noch zur Verurteilung kommen, wenn die Belastungszeugen ihre ursprünglichen Aussagen zurückziehen. Gehen Sie auch auf gar keinen Fall zum „Gegenangriff“ über, indem Sie Gegenanzeige wegen Verleumdung etc erstatten. Derartiges erweist sich hat fast immer als Eigentor – und vernichtet Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel: Ihr Schweigerecht.

Dennoch kann es eine durchschlagende Verteidigungsstrategie sein, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen dazu zu bewegen, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Derartiges ist jedoch heikel: Auf keinen Fall darf der Beschuldigte selbst direkt oder indirekt (z.B. über Angehörige oder Freunde) insofern Tätigkeiten entfalten, denn das würde beinahe zwangsläufig dazu führen, daß die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr beantragt, der nur schwer bis überhaupt nicht mehr aus der Welt zu schaffen sein würde. Auch würde das Verhältnis der Verteidigung zur Justiz erheblich belastet, mit der Folge, daß ggf Informationen und Akten länger als notwendig der Verteidigung vorenthalten bleiben und die Gesprächsbereitschaft bei Staatsanwaltschaft und Gericht abnimmt. Es darf also allenfalls der Verteidiger unter sorgfältiger Abwägung des Für und Wider schriftlich und mit wohlüberlegten Formulierungen an die Zeugen herantreten. Der Grat zwischen rechtlich zulässigem und unzulässigem (gar strafbaren) ist hier äußerst schmal.

DURCHSUCHUNG

Für eine Hausdurchsuchung ist kein gesteigerter Verdachtsgrad erforderlich. Vielmehr ist sie eine Standardmassnahme in Sexualstrafverfahren, die nicht nur dazu dient den ursprünglichen Verdacht zu untermauern sondern vielmehr ganz gezielt weitere (Zufalls)Funde zutage fördern soll. Namentlich erhoffen sich die Ermittler kinderpornografisches Material sicherstellen zu können.

Gegen eine Durchsuchung Ihrer Wohnung können Sie zunächst praktisch nichts tun – egal ob sie nun zu Recht oder unrecht erfolgt. Durch eine nachfolgende Beschwerde lässt sich aber rasche Akteneinsicht erreichen; insofern kann die Durchsuchung auch durchaus positive Wirkungen für die Verteidigung haben.

In der Durchsuchungssituation bleiben Sie bitte ruhig und lassen Sie die Beamten machen. Sie sind nicht verpflichtet aktiv mitzuwirken oder gar die gesuchten Gegenstände herauszugeben. Auch wenn abzusehen ist, daß die Beamten etwas ohnehin finden, sollten Sie die jeweiligen Dinge nicht „freiwillig“ übergeben oder etwaige Passwörter preisgeben. Zwar können Sie damit u.U. verhindern, daß Ihre Wohnung nicht noch mehr als ohnehin verwüstet wird. Aber der Umstand, daß Sie etwas persönlich übergeben verbaut Ihnen im weiteren Verfahren u.U. die Möglichkeit sich damit zu verteidigen, die jeweiligen Dinge würden nicht Ihnen gehören oder Sie hätten von deren Existenz nichts gewusst.

Lassen Sie sich auch in der Streßsituation einer Durchsuchung nicht dazu verleiten, Ihr Schweigerecht aufzugeben. Sagen Sie nichts, beantworten Sie keine Fragen und machen Sie auch keine „Spontanäußerungen“ in „informellen“ Gesprächen oder vermeintlichen „Plaudereien“, auch wenn Ihnen „zugesichert“ werden sollte, das dies „nicht ins Protokoll“ käme: Fakt ist: Alles was Sie sagen oder wie Sie sich verhalten wandert in einen Aktenvermerk und wird gegen Sie verwendet.

Hausdurchsuchungen kommen überraschend: Oft erfahren Sie erstmalig durch die Durchsuchung, daß überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist. Aber auch wenn ein Verfahren bereits seit längerem schwebt, warten die Beamten mit einer bereits angeordneten Durchsuchung oftmals aus taktischen Gründen einige Zeit und schlagen erst dann zu, wenn sich der Betroffene in vermeintlicher Sicherheit wähnt, z.B. weil er seit längerem nichts mehr von der Sache gehört hat und ggf meint, sie hätte sich erledigt. Durchsuchungsbeschlüsse sind nach der Rechtsprechung ca 6 Monate lang gültig. Doch auch wenn – eigentlich unzulässigerweise – nach dieser Frist durchsucht wird, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der gefundenen Gegenstände.

Am besten ist es deshalb immer noch, von vornherein sicherzustellen, daß überhaupt keine verbotenen Gegenstände im Haus (oder auch Auto) vorhanden sind.

Manchmal erfolgt direkt im Anschluß an die Hausdurchsuchung eine Verhaftung. Hierdurch tritt ein weiterer Überrumpelungseffekt ein, der oftmals ganz gezielt dazu eingesetzt wird, Sie zu einem Geständnis zu bewegen. Lassen Sie sich trotzdem nicht verleiten, irgendetwas zu sagen. Bestehen Sie darauf Ihren Anwalt oder eine Vertrauensperson anzurufen. Spätestens der Ermittlungsrichter – dem Sie spätestens einen Tag nach der Verhaftung vorgeführt werden – wird Sie telefonieren lassen. Ihr Anwalt wird Sie dann schnellstmöglichst in der Haftanstalt aufsuchen um die Sachlage sowie das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen.

AKTENEINSICHT

Erst wenn der Anwalt durch Akteneinsicht den Ermittlungstand und die einzelnen Zeugenaussagen im Detail kennt, kann die eigentliche Verteidigungslinie festgelegt werden. Mit diesem Wissen erörtert er dann zusammen mit dem Mandanten, ob weiterhin Schweigen die sinnvollste Verteidigungsstrategie ist oder ob jetzt eine Stellungnahme abgegeben werden soll. Hat sich der Beschuldigte aber schon vorher durch eine eigene „Verteidigung“ – ohne Aktenkenntnis – in der einen oder anderen Weise festgelegt, kann es sein, daß er sich damit möglicherweise erfolgversprechende Verteidigungsstrategien ein- für alle Mal verbaut hat. Deshalb ist es so wichtig, bis zur Akteneinsicht keine Angaben zu machen.

GESTÄNDNIS UND „BEGLEITMASSNAHMEN“ (SELBSTANZEIGE, THERAPIE, SCHADENSERSATZ, TÄTER-OPFER-AUSGLEICH)

Vorrangig sollte es Ziel der Verteidigung sein, die Belastungsindizien so gering oder vage wie möglich zu halten.

Grundsätzlich sollte deshalb ein Geständnis das letzte „Verteidigungsmittel“ sein, das eingesetzt wird, wenn alle anderen Stricke reißen, also wenn eine konfrontative auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung gerichtete Verteidigung vernünftigerweise keine Aussicht auf Erfolg (mehr) bietet. Ein Geständnis wirkt sich strafmildernd aus, weil es einerseits den Gerichten Arbeit und langwierige Verfahren erspart andererseits auch den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Opfern belastende Zeugenaussagen erspart werden.

Manchmal, (z.B. im Fall einvernehmlicher pädophiler Kontakte) kann es aber durchaus auch im Sinn des Beschuldigten sein, der betreffenden Person von Anfang an durch ein schnelles Geständnis von vornherein belastende Aussagen zu ersparen. Gerade in diesen Fällen muß mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig das Für und Wider abgewogen werden:

Soll tatsächlich einmal ein frühes Geständnis abgelegt werden, empfiehlt es sich, dies mit anderen Maßnahmen zu kombinieren:

So kommt z.B. die „freiwillige“ Aufnahme einer Sexualtherapie in Betracht. Durch solche Begleitmaßnahmen kann dem Gericht u.U. auch das Argument der Fluchtgefahr genommen werden und Untersuchungshaft abgewendet werden. Da wenige Täter von sich aus insofern die Initiative ergreifen, lassen solche Maßnahmen die Tat und Täterumstände oft in einem außergewöhnlich günstigem Licht erscheinen. In der Folge werden gerade in solchen Fällen dann manchmal durchaus Strafen verhängt, die sich am untersten Rand des gesetzlich noch möglichen bewegen.

Vor einer Selbstanzeige raten wir hingegen in aller Regel ab. Anders als etwa im Steuerstrafrecht kennt das Gesetz bei Sexualstraftaten keine Strafbefreiung durch Selbstanzeige. Eine solch kann (muss aber nicht) nur nach den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten mildernd berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäss wird eine Selbstanzeige von den Gerichten kaum nennenswert honoriert. Auch birgt sie die Gefahr, dass Sie sich ggf unnötig Taten bezichtigen, die man Ihnen nicht oder zumindest nicht in dieser Schwere hätte nachweisen können: Denn nicht selten ist es auch (insb. kindlichen) Opfern unangenehm, über das Geschehene zu sprechen, so dass diese die Vorfälle ggf selbst „herunterspielen“.

Eine Möglichkeit zu einer erheblichen Strafmilderung zu gelangen stellt jedoch der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ dar: Wenn der Täter sich sowohl bei dem Opfer entschuldigt bzw sich aussöhnt und zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zahlt, muss das Gericht die Strafe mildern. Aber auch wenn das Opfer die Entschuldigung bzw Schmerzensgeldzahlung ablehnt ist schon das diesbezügliche ernstliche Bemühen des Beschuldigten wohlwollend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

(PRIVAT)GUTACHTEN

Im Bereich der Sexualstraftaten steht zudem stets die Frage zumindest latent im Raum, ob der Täter „krank“ ist, ggf aufgrund dessen gefährlich ist oder aber in seiner Schuldfähigkeit vermindert ist. Diese Fragen werden durch das Gericht regelmäßig nur durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu klären sein. Wie so oft hängt das Ergebnis eines Gutachtens (das für das weitere Verfahren und die konkrete Strafe essentielle Bedeutung hat) von der Person des Sachverständigen ab.

Eine Schuldfähigkeitsbegutachtung ist ein zweischneidiges Schwert: Zwar führt eine Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung. Andererseits droht in einem solchen Fall die Unterbringung in der Psychiatrie – die deutlich länger andauern kann, als eine etwaige Haftstrafe. Ohne zuvor diese Aspekte sorgfältig abgewogen zu haben, raten wir daher zunächst dringend davon ab, sich von einem (gerichtlichen) Sachverständigen explorieren zu lassen. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht für den Beschuldigten nicht.

Es kann sich aber durchaus anbieten, nicht das (ungewisse) Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens abzuwarten, sondern ggf privat ein Gutachten einzuholen, das dann – und nur dann (!) – wenn es zu einem für den Beschuldigten positiven Ergebnis gelangt, in den Prozeß eingeführt wird.

GLAUBWÜRDIGKEITSGUTACHTEN

Handelt es sich bei dem (vermeintlichen) Opfer einer Sexualstraftat um ein Kind oder einen Jugendlichen, wird häufig von Staatsanwaltschaft oder Gericht ein Psychologe mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt. Dies ist zunächst für den Beschuldigten eine Chance, denn ohne Gutachten tendieren die Gerichte leider dazu, den Belastungsaussagen unkritisch Glauben zu schenken. Daher muss die Verteidigung stets auf die Einholung eines Gutachtens drängen, auch wenn es das Gericht nicht für erforderlich hält. Das Ergebnis eines Verfahrens „steht und fällt“ regelmäßig mit dem Ergebnis des Glaubwürdigkeitsgutachtens.

Obwohl der Bundesgerichtshof bereits vor rund 20 Jahren strenge Kriterien für die ordnungsgemäße Begutachtung aufgestellt hat, werden von vielen Staatsanwaltschaften und auch Gerichten entweder zunächst gar keine oder aber immer noch Gutachter beauftragt, die nach völlig veralteten Kriterien und/oder fachlich unsauber arbeiten und in der Folge – zu unrecht – zu dem Schluß kommen, daß die Belastungsaussage glaubhaft sei. Der Beschuldigte ist dann im Zugzwang, ein derartiges Gutachten wieder zu Fall zu bringen. Dies erfordert einige Vehemenz, insb. präzise formulierte Beweis- und ggf auch Befangenheitsanträge, denn die Gerichte versuchen regelmäßig mit aller Kraft an „ihren“ Gutachtern festzuhalten.

Es gibt jedoch eine Reihe durchaus namhafter und anerkannter Sachverständiger, zumeist Universitätsprofessoren, die im Auftrag der Verteidigung bereit sind staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich eingeholte Gutachten auf Fehler zu überprüfen und dann ggf „Gegengutachten“ zu erstatten und auch vor Gericht zu vertreten. Oft ist dies gar der einzig erfolgversprechende Ansatz im Sexualstrafverfahren eine Wendung zugunsten des Beschuldigten zu bewirken. Denn: In aller Regel kann der Richter nicht „klüger“ als sein Sachverständiger sein. D.h. wenn sich bereits ein negatives Gutachten bei den Akten befindet wird der Richter nur dann hiervon abweichen können, wenn es gelingt, das Gutachten mit Hilfe eines mindestens ebenso kompetenten weiteren Sachverständigen zu erschüttern.

KOSTEN

Eine professionelle und engagierte Strafverteidigung hat ihren Preis. Allerdings relativieren sich die Kosten, wenn man sich vor Augen führt, daß jede Haft den Betroffenen beruflich und sozial ruinieren kann, jeder Tag Haft einen oft nicht mehr nachholbaren Verdienstausfall bewirkt. Selbst wenn es dem Anwalt „nur“ gelingen sollte, dem Betroffenen einen einzigen Monat an Haft zu ersparen, so bedeutet dies für den Betroffenen bereits einen geldwerten Vorteil in Höhe dessen, was er in eben diesen Monat in Freiheit verdienen kann !

Aber auch wenn einmal „nur“ eine Geldstrafe zu erwarten ist und ggf die Verteidigerkosten diese Strafe zu übersteigen drohen, ist zu bedenken: Eine etwaige Vorstrafe wirkt sich in einem zukünftigen weiteren Verfahren extrem strafschärfend aus. Auch laufen Sie mit einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts Gefahr, immer wieder zum Kreis der potentiell Verdächtigen zu gehören, wenn ein neues Verbrechen geschieht, so daß immer wieder diskriminierende Zwangsmaßnahmen zu befürchten sind (z.B. Speichelprobe, Gentest etc). Auch im Fall relativ geringfügiger Delikte kann eine Verteidigung deshalb durchaus sinnvoll sein, wenn dadurch der Makel einer „Vorstrafe“ abgewendet werden kann. Die konkreten Kosten eines Strafverfahrens können von Fall zu Fall stark variieren und hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei die Anwaltskosten hierbei nur ein Faktor sind und vom jeweiligen Arbeitsaufwand abhängen: Ein Verfahren, das sich ggf bereits durch eine frühe Beratung des Betroffenen ganz abwenden oder sich noch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen lässt, wird billiger sein als eine mehrtägige Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugen und Privatsachverständigen. Leider ist jedoch zu Beginn eines Verfahrens nicht immer absehbar, welches Ausmaß es annehmen wird.

In Sexualstrafsachen treffen wir pauschale Honorarvereinbarungen. Eine Abrechnung auf Stundenbasis halten wir – sowohl für Sie wie auch für uns – für unübersichtlich. Im Minimum werden Sie mit ca € 1500.- bis € 2000.- rechnen müssen. Bei gravierenden Tatvorwürfen oder wenn sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage oder gar durch die Instanzen zieht können u.U. insgesamt aber auch einmal Kosten in der Preislage eines mittleren Kleinwagens auflaufen.

Ein erheblicher – wenn nicht sogar der größte – Kostenfaktor sind hierbei Sachverständigengutachten: Die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens darauf, ob es Fehler enthält und überhaupt mit Erfolg angreifbar ist, kostet ab ca € 500.-. Ein substantiiertes „Gegengutachten“ schlägt mit ca € 2000.- bis € 5000.- zu Buche. Soll eine private Neubegutachtung erfolgen und der Sachverständige zur Verhandlung geladen werden erhöhen sich Kosten entsprechend. In der Regel bewegen sich die Stundensätze kompetenter und anerkannter Gutachter um ca € 150.-. Hinzu kommen Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten. In ähnlichen Grössenordnungen bewegen sich die Kosten für ein privates Schuldfähigkeitsgutachten.

Eine Pflichtverteidigung wird nur in wenigen Fällen ernstlich in Betracht kommen können: Zwar sollen die Gerichte grundsätzlich einem Angeklagten auch den Verteidiger seiner Wahl (zunächst) auf Staatskosten beiordnen – auch wenn es sich hierbei um einen auswärtigen Verteidiger handelt. Dies erfolgt jedoch praktisch immer erst dann, wenn der Tatverdacht sich bereits soweit verdichtet hat, daß eine Anklage und eine Verurteilung aus Sicht der Ermittlungsbehörden wahrscheinlich erscheint. Ziel einer jeden Verteidigung muß es jedoch sein, gerade dies durch frühe Aktivitäten zu verhindern. Der Pflichtverteidiger kommt also in aller Regel zu spät ins Spiel. Hinzu kommt, daß der Pflichtverteidiger zwar seine Gebühren zunächst aus der Staatskasse vorgestreckt bekommt. Diese werden jedoch als Teil der Verfahrenskosten hinterher dem Angeklagten (erforderlichenfalls auch noch nach Jahren) wieder abverlangt. Auch die Pflichtverteidigung ist also keineswegs kostenlos.

Trotzdem ist natürlich ein Pflichtverteidiger – in der Regel – immer noch besser als gar kein Verteidiger. Aber: Eine Verteidigung, die ohne die erforderlichen Mittel um kostendeckend zu arbeiten und die u.U. erheblichen finanziellen Mittel zur Selbstladung von Zeugen oder Sachverständigen, zur Anfechtung von Gerichtsgutachten durch private Gegengutachten etc, auskommen muß, kann – gerade im Bereich des Sexualstrafrechts – kaum auch nur halbwegs optimal agieren.

FREISPRUCH UND VERFAHRENSEINSTELLUNG – KOSTENERSTATTUNG?

Eine Erstattung von Kosten sieht das Gesetz nur im Fall eines Freispruchs – nicht aber bei einer Einstellung des Verfahrens vor. Die Freispruchquote liegt in Deutschland nur bei ca 2%. Das liegt zum einen daran, daß – wenn sich abzeichnet, daß die Beweislage für die Staatsanwaltschaft zu „wacklig“ ist – diese das Verfahren bereits im Vorverfahren einstellt. Zudem erfolgt ein Freispruch aber auch nur dann, wenn die angeklagte Tat völlig „wegfällt“. Andere Erfolge der Verteidigung – wie etwa geringeres Strafmaß, Verurteilung aufgrund eines milderen Gesetzes – sind keine „Teilfreisprüche“ und führen demgemäß auch zu keiner Kostenerstattung durch die Staatskasse. Zeichnet sich tatsächlich einmal in der Verhandlung ein echter Freispruch ab, dann tendieren die Gerichte in der Regel dazu, das Verfahren zuvor noch einzustellen – mit der Folge, daß eine Kostenerstattung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Ein Freispruch setzt also voraus, daß zuvor Anklage erhoben und verhandelt wurde. Gerade diesen Fall sollte eine Verteidigung aber im Idealfall abwenden: Erstes Ziel einer jeden Verteidigung ist es, das Verfahren im Vorfeld eines Prozesses zur Einstellung zu bringen. In diesem Fall aber gibt es nach dem Gesetz keine Kostenerstattung. Ich halte dies für verfassungswidrig. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch (leider) eindeutig.

Doch auch im Fall eines echten Freispruchs wird der Betroffene faktisch auf dem Großteil seiner Kosten „sitzen bleiben“: Erstattet werden nämlich nur die sog. „notwendigen Auslagen“. Dies sind lediglich die gesetzlichen Gebührensätze des Verteidigers. Das tatsächliche Honorar, das regelmäßig über diesen Sätzen liegt ist insoweit von der Erstattung ausgeschlossen. Regelmäßig werden auch Fahrt- und Übernachtungskosten des Verteidigers nicht erstattet. Ob Sachverständigenkosten zu den notwendigen Auslagen zählen und erstattungsfähig sind hängt vom Einzelfall ab. Hier zeichnet sich jedoch seit einiger Zeit eine positive Wendung in der Rechtsprechung ab: Eine gute Chance besteht jedenfalls dann, wenn das Gutachten für das freisprechende Urteil maßgeblich war.

Ein Sexualstrafverfahren bedeutet somit für den Betroffenen beinahe immer eine erhebliche finanzielle Belastung. Je früher die Verteidigung ansetzen kann,  desto eher lässt sich u.U. aber auch der finanzielle Aufwand noch in Grenzen halten.

Sexualstrafrecht Fachanwalt

Claus Pinkerneil ist seit über 20 Jahren als Anwalt für Sexualstrafrecht tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und spezialisiert auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren und in der Revision.

 

Im folgenden finden Sie (anonymisierte) Kurzberichte über aktuelle Beispielsfälle aus unserer Praxis:

Autosuggestion: Wenn der Missbrauch nur eingeredet ist

Heisst „Nein“ überall „Nein“? 

SMS/Whats-App-Nachrichten als Entlastungsbeweis

Beim Chat mit minderjährigen kommt es auf das augenscheinliche Alter an

Kinderpornografie: Viel Erwachsenenpornografie auf dem Rechner kann dem Besitzwillen entgegenstehen

Motiv für Vergewaltigungsanzeige: Verliebt in den Nebenbuhler?

Justiz hat Schwierigkeiten mit dem Vergewaltigungsparagrafen: Gewalt oder nicht?

Falschbezichtigung um von eigener Straftat abzulenken

Heimliche Tonaufnahme ist zulässiger Entlastungsbeweis

Häufig: Vergewaltigungsvorwurf bei Sorgerechtsstreit

 

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